Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB LGBl 2006/68)
Es werden nunmehr Aufzüge und deren begriffliche Unterteilung an die heute üblichen und dem Stand der Technik entsprechenden Begriffsbestimmungen angepasst. Ebenfalls wurden die Begriffe „Güteraufzüge und „Kleingüteraufzüge“ (vormals „Lastenaufzüge“ und „Kleinlastenaufzüge“) für die ausschließliche Güterbeförderung an einschlägige Europäische Normen angepasst. Die bisher nach der alten Rechtslage bestehenden Differenzierung nach der Hubhöhe entfällt und es fallen nunmehr alle Aufzüge unabhängig von ihrer Förderhöhe in den Anwendungsbereich des Aufzugsgesetzes. Weiters werden nunmehr Fahrtreppen und Fahrsteige als gleichwertig und nicht mehr bloß unter „sinngemäßer“ Anwendung in den Anwendungsbereich des Aufzugsgesetzes einbezogen. Neben Aufzügen, deren Lastenaufnahmemittel in Führungsschienen geführt werden, unterliegen auch Scherenhubwerke dem Anwendungsbereich, welche insbesondere für niedrige Förderhöhen Anwendung finden. Schließlich werden der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte unter dem Begriff „Betreiber“ oder „Betreiberin“ erfasst.
Anmerkung
1) Damit ist der Aufzugsbetrei...