Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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Artikel V
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Die Ergänzung des Abs. 2 erfolgt in Anlehnung an die schon bisher bestehende Übergangsregelung für Baulose, da auch bewilligte Bauplätze existieren, die eine Fahne mit einer geringeren Breite als 3 m (§ 16 Abs. 2) aufweisen, wobei deren Verbreiterung im Falle der Änderung dieses Bauplatzes auf rechtliche oder - etwa infolge eines vorhandenen Baubestands - praktische Probleme stoßen würde.
Die Anhebung einer bestehenden Dachhaut im wörtlichen Sinne ist aus bautechnischer Sicht kaum oder gar nicht realisierbar. In der Praxis wird im Zuge der Anbringung einer Wärmedämmung, der Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen die bestehende Dachhaut bzw. - in Kombination mit der Ansteilung eines Daches gemäß Abs. 6 - die gesamte Dachkonstruktion abgetragen und - im Regelfall mit neuen Materialien - neu errichtet. Die Änderung des Abs. 5 trägt dieser Praxis Rechnung (vgl. dazu auch ).
In Abs. 6 wird klargestellt, dass bei Ansteilung des Daches - entsprechend der baubehördlichen Praxis - § 68 Abs. l anwendbar ist. Weiters wird ein Abweichen auch von Bestimmungen des Bebauungsplanes zur Herstellun...