Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 71c Vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung von Personen
(EB zu Initiativantrag LG - 00577-2016/0001/LAT)
Auf Grund von Ereignissen, wie sie etwa Naturereignisse oder der Zustrom hilfs- und schutzbedürftiger Menschen aus Krisengebieten darstellen, oder aus humanitären Gründen ist es erforderlich, betroffenen Menschen rasch eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies stößt in der Praxis insofern auf Probleme, als oftmals prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden können bzw. Verfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes (etwa durch Abänderung eines Flächenwidmungsplanes) zu lange dauern würden. Da in den genannten Fällen vorübergehender Belegung die Interessen an einer raschen Unterkunft überwiegen, soll durch Ergänzung der Bauordnung die Nutzung von Bauwerken oder die Durchführung von Baumaßnahmen für diese Zwecke auch dann Ermöglicht werden, wen die baurechtlichen oder - technischen bzw. raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht vollständig eingehalten werden. Interessen der Sicherheit und Gesundheit müssen dabei aber jedenfalls gewahrt werden.
Zwecks Verfahrensbeschleunigung soll d...