Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 62 Bauanzeige
(EB zur Nov LGBl 2012/64)
Die Ergänzung des Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/31/EU sicherzustellen ist, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Art. 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Bezüglich der stichprobenweisen Überprüfung der Energieausweise wird auf die Erläuterungen zu § 67 (Z 4) verwiesen. Weiters sollen gemäß Art. 7 der Richtlinie im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden hocheffiziente alternative Systeme in Betracht gezogen und berücksichtigt werden.
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Zwecks Verfahrenserleichterung soll gemäß Abs. 1 Z 3 der Austausch von Fenstern und Fenstertüren künftig nur in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem errichtet wurden, anzeigepflichtig sein. Außerhalb von Schutzzonen sind derartige Maßnahmen künftig gemäß § 62a Abs. 1 Z 34 generell bewilligungsfrei.
Von einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist jedenfa...