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PV-Info 12, Dezember 2022, Seite 21

Arbeitslosengeld bei älteren Arbeitslosen

Andreas Gerhartl

Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so verfügt er über einen Bemessungsgrundlagenschutz. Dieser Schutz umfasst das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogene Bruttoentgelt ().

Sachverhalt

Der Arbeitslose hat sein 45. Lebensjahr vollendet und bezog vom bis Arbeitslosengeld sowie vom bis Notstandshilfe. Er wies im Jahr 2014 Jahresbeitragsgrundlagen in Höhe von 54.360 € auf (woraus sich gemäß § 21 Abs 1 AlVG ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.530 € errechnete). Als Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes zog das AMS die damals relevante Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von brutto 4.440 € heran. Der Arbeitslose war vom bis wiederum in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen und beantragte danach neuerlich Arbeitslosengeld.

Strittig war, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld zuzuerkennen war. Dabei ging es um die Frage, ob bei der Anwendung des § 21 Abs 8 AlVG das bereits einmal für die Bemessung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes herangezogene, auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld heranzuziehende monatliche Bruttoentgelt einer Valorisierung mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG der betreffenden Jahre zu unterziehen ist. § 21 Abs 8 AlVG bestimmt...

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