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ASoK 5, Mai 2000, Seite 171

Beleidigungen im Arbeitsrecht

Auch außerdienstliche Ehrverletzungen können eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

Dr. Thomas Rauch

Die Menschenwürde am Arbeitsplatz ist nicht nur zum Beispiel im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen besonders geschützt (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG), sondern determiniert ganz selbstverständliche Standards im Umgang mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten bzw. Mitarbeitern.Eine grobe bzw. erhebliche Ehrenbeleidigung stellt einen Entlassungs- bzw. einen Austrittsgrund dar (z. B. §§ 82 lit. g, 82 a lit. b GewO 1859, § 26 Z 4 und § 27 Z 6 AngG). Die Art der Äußerung und die konkreten Umstände, unter denen sie erfolgt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

1. Gesetzliche Regelungen zur Entlassung wegen erheblicher Ehrenbeleidigung

1.1 Arbeitnehmer ohne besonderen Bestandschutz

Ein Arbeitnehmer kann wegen grober (§ 82 lit. g GewO 1859 – Arbeiter) bzw. erheblicher Ehrenbeleidigung (§ 27 Z 6 AngG – Angestellte) gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder gegen Mitbedienstete (oder gegen die Hausgenossen des Gewerbeinhabers bzw. dessen Haushaltsangehörige) entlassen werden. Die Begriffe „grobe" bzw. „erhebliche" Ehrenbeleidigung stimmen überein. Entsprechendes gilt auch für die Lehrlinge (§ 15 Abs. 3 lit. b BAG).

1.2 Arbeitnehmer mit besonderem Bestandschutz

1.2.1 Allgemeines

Genießt der Arbeitnehmer einen besonderen Bestandschutz, so kann der Arbeitgeber die Kündigung oder Entlas...

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