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Die Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers
Die zustimmungsfreie Entlassung ist auch dann zulässig, wenn der gesetzliche Entlassungsgrund inhaltlich einem Kündigungsgrund nach dem § 8 BEinstG entspricht
Die gerechtfertigte Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers im Sinne des § 2 BEinstG (begünstigter Behinderter), die weder eine vorhergehende noch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Zustimmung erfordert, beendet das Arbeitsverhältnis, da begünstigte Behinderte nur Kündigungsschutz genießen.Seit der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 enthält das BEinstG im § 8 Abs. 4 eine demonstrative Aufzählung von Kündigungsgründen, die entsprechend der Judikatur des VwGH,den Gründen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 121 Z 1 bis 3 ArbVG) angeglichen sind.
Bestimmte der nunmehr im Gesetz genannten Kündigungsgründe können auch eine Entlassung begründen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass so wie bisher bei Vorliegen gesetzlicher Entlassungsgründe jedenfalls eine Entlassung ohne behördliche Zustimmung ausgesprochen werden kann.
1. Die Entlassung eines begünstigten Behinderten
Bei der Entlassung eines begünstigten Behinderten sind die allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts (z. B. § 27 AngG, § 82 GewO 1859, § 15 Abs. 3 BAG) anzuwenden. Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der begünstigte Behinderte kann im Klagsweg den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen (bei Arbeitsbereit...