Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Verhältnis zwischen den Kündigungs- und Entlassungsgründen begünstigter Behinderter nach BEinstG
Replik zu Rauch, Die Entlassung eines behinderten Arbeitnehmers
VON DR. MARTIN E. RISAK
Rauch vertritt die Ansicht, dass die zustimmungsfreie Entlassung begünstigter Behinderter auch dann zulässig ist, wenn der gesetzliche Entlassungsgrund inhaltlich einem Kündigungsgrund gemäß § 8 Abs. 4 BEinstG entspricht. Der Arbeitgeber habe in diesen Fällen ein Wahlrecht zwischen dem Ausspruch einer Entlassung und der Einholung der Zustimmung zur Kündigung. Daran ändere auch die demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe in § 8 Abs. 4 BEinstG nichts. Diese Lösung entspreche außerdem den Intentionen der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999, die durch eine gewisse Lockerung des Bestandschutzes den Bedenken der Arbeitgeber gegen die Einstellung begünstigter Behinderter entgegenwirken soll. Gegen diese Ansicht sprechen jedoch gewichtige Argumente.
1. Allgemeines
Die Novelle zum BEinstG BGBl. I Nr. 17/1999 normierte in § 8 Abs. 3 BEinstG nicht nur ausdrücklich, dass die Behörden, die § 8 BEinstG zu vollziehen haben, verpflichtet sind, in jedem Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung die relevanten Umstände des Einzelfalles zu erheben und eine sorgfältige, die widersprechenden Interessen berücksichtigende Prüfung vorzunehmen, sondern zählte auch in § 8 Abs. 4 BEinstG erstmals (d...