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OGH 28.09.2007, 9ObA50/07d

OGH 28.09.2007, 9ObA50/07d

Rechtssätze


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Norm
RS0029341
Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Ärztebesucherin).
Norm
RS0029420
Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (§ 48 ASGG).
Normen
RS0108889
Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechtes zu beurteilen.
Normen
RS0029652
An Angestellte in leitender Stellung sind im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen. Untreue liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des Dienstnehmers bewusst gegen die Interessen des Dienstgebers richtet. Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit reicht hingegen fahrlässiges Handeln aus. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es weniger auf die tatsächliche Schädigung des Dienstgebers, sondern vor allem darauf an, ob für ihn vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien.
Normen
RS0029095
Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).
Norm
RS0029375
Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat).
Norm
RS0029506
Untreue im Dienst ist nur ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Viktor B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verband W*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.800), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 135/06f-51, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bindet die Entlassung eines begünstigten Behinderten - auch nach der BEinstG-Novelle 1999, BGBl I 1999/17 - weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts noch zählt es gewisse wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen. Die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Entlassungsrechts kommen daher grundsätzlich zur Anwendung (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht10 547; Ernst/Haller, BEinstG6 § 8 Erl 119; Weiss in DRdA 2003/13, 158; Mayr in ZellKomm § 8 BEinstG Rz 18; RIS-Justiz RS0108889 ua).

Als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG anzusehen, wenn der Angestellte im Dienst untreu ist. „Untreue im Dienst" setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus (vgl Kuderna, Entlassungsrecht² 81 f; Pfeil in ZellKomm § 27 AngG Rz 5; Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 27 Rz 7; RIS-Justiz RS0029506 ua). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vorsatz des Arbeitnehmers nicht nur auf die den Verstoß begründende Handlung oder Unterlassung gerichtet sein, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung) umfassen. Dem Arbeitnehmer muss überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein (Pfeil aaO § 27 AngG Rz 6 mwN; Trost in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 122 Rz 41 f; RIS-Justiz RS0029375 ua).

Ob der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG verwirklicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029420 ua), denen in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Von einer solchen kann hier keine Rede sein; die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist vertretbar. Danach liegt hier ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die dienstlichen Interessen des Beklagten vor, der den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG erfüllt, weil der Kläger als angestellter kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer ohne sachliche Gründe die Unterschrift unter einen Förderungsvertrag, der dem Beklagten bedeutende finanzielle Zuwendungen verschafft hätte, unter bewusster Inkaufnahme finanzieller Nachteile seines Arbeitgebers verweigerte, um sich bei den laufenden Gehaltsverhandlungen einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gerade an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl Pfeil aaO § 27 AngG Rz 10; RIS-Justiz RS0029652 ua), genießen sie doch auch eine größere Vertrauensstellung als Arbeitnehmer, die bloß mit untergeordneten Tätigkeiten befasst sind (RIS-Justiz RS0029341 ua). Dass der Kläger den Beklagten mit der Unterfertigung des Förderungsvertrags hinhielt und seine Unterschrift an die vorherige Einsichtnahme in Unterlagen knüpfte, die ihm nach den Feststellungen ohnehin bereits bekannt waren, lässt sein Verhalten in keinem milderen Licht erscheinen und relativiert den Einwand in der Revision, es habe sich ohnehin nur um eine „vorläufige" Weigerung gehandelt.

Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist allen Entlassungstatbeständen immanent und dient der Abgrenzung bloß geringfügiger Verstöße von tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen (vgl Kuderna aaO 60; RIS-Justiz RS0029095 ua). Auch die Beurteilung dieser Frage hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (Pfeil aaO § 27 AngG Rz 11 ua) und begründet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Nach der Lage des Falls kann in der Bejahung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger keine unvertretbare Beurteilung erblickt werden. Von einem bloß „geringfügigen" Verstoß kann hier keine Rede sein. Auf die vom Revisionswerber erstmals in der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung des Verhältnisses des Zustimmungsgrunds zur Kündigung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG (beharrliche Verletzung der Dienstpflichten), der mit der BEinstG-Novelle 1999 eingeführt wurde (s zu den Motiven des Gesetzgebers RV 1518 BlgNR 20. GP 10, 12), und des Entlassungsgrunds nach § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG (beharrliche Dienstverweigerung; vgl zum Meinungsstand Ernst/Haller aaO § 8 Erl 132 ff; Rauch, ASoK 2000, 242; Risak, ASoK 2001, 19; Löschnigg aaO 502; Weiss in DRdA 2003/13, 157 ff; Hack DRdA 2003, 514; Preiss in DRdA 2004/7, 63 ua) kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil sich die Entlassung des Klägers auf Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG und nicht bloß auf eine „geringfügige" Pflichtverletzung, die laut Revision bei Beharrlichkeit nur mehr dem Regime des § 8 Abs 4 lit c BEinstG (und nicht mehr dem § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG) unterliege, gründet (vgl in diesem Zusammenhang auch den Zustimmungsgrund zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 121 Z 3 ArbVG [beharrliche Verletzung der Dienstpflichten], der Vorbild für § 8 Abs 4 lit c BEinstG war [RV 1518 BlgNR 20. GP 12], und den Zustimmungsgrund zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG [Untreue im Dienst]).

Auf Überlegungen, ob der Kläger durch sein Verhalten auch noch andere Entlassungstatbestände verwirklichte, muss hier nicht eingegangen werden. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5829/12/2008 = ZAS-Judikatur 2008/8 = ZAS 2008/40 S 261 (Reiner,
tabellarische Aufzählung) - ZAS 2008,261 (Reiner, tabellarische
Aufzählung)
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00050.07D.0928.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-03165