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Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfte überlassung
Wegfall des „ortsüblichen Entgelts"
Für die Arbeitnehmer der Arbeitskräfteüberlasser gilt einerseits der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes, andererseits mit Wirksamkeit der neue Kollektivvertrag für die Arbeiter.
Der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes galt auf Grund der Formulierung seines Geltungsbereiches (alle Mitgliedsbetriebe der Bundessektion, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind). Da die Überlasser nicht ausgenommen waren, waren die von ihnen beschäftigten Angestellten von Anfang an vom Gewerbeangestelltenkollektivvertrag erfasst. Im Jahre 2001 wurde der Geltungsbereich des Gewerbeangestelltenkollektivvertrages im Sinne einer taxativen Aufzählung geändert, um den Erfordernissen der Kammerreform (geplante Umgliederung der Sektionen in Sparten) zu entsprechen.
1. Allgemeines
Geltung hat der allgemeine Kollektivvertrag für Gewerbeangestellte, weil der Allgemeine Fachverband und hier die Berufsgruppe der Arbeitskräfteüberlasser von diesem Kollektivvertrag erfasst sind.
Der zur Anwendung kommende Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes enthält grundsätzlich keine Sonderbestimmungen für die von Arbeitskräfteüberlassern beschäftigten Angestellten. Lediglich im Bereich der R...