ZustG § 7. Heilung von Zustellmängeln, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Heilung von Zustellmängeln

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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