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Zustellung der Androhung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung einer Meldung nach dem WiEReG
Entscheidung: Ra 2023/13/0047 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 98 Abs 2, 111 BAO; § 16 Abs 1 WiEReG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt forderte eine GmbH unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, eine Meldung nach dem WiEReG nachzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest und wiederholte die Aufforderung zur Vornahme der Meldung. Nach Ablauf der gesetzten Frist setzte das Finanzamt eine weitere Zwangsstrafe fest. Die Bescheide waren an die GmbH, zu Handen ihres Geschäftsführers, gerichtet.
Die GmbH erhob Beschwerde gegen die „Strafbescheide“ und brachte vor, die Aufforderung zur Meldung und die Bescheide seien in eine „fremde“ Databox, auf die der Geschäftsführer der GmbH keinen Zugriff gehabt habe, zugestellt worden.
Das BFG gab der Beschwerde keine Folge.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat.
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle“ Empfänger geme...