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GMSG § 91. Teilnehmender Staat, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

4. Abschnitt Der Begriff „meldepflichtiges Konto“

§ 91. Teilnehmender Staat

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:

1. einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

2. einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommen vom (OECD-MCAA) anzusehen sind. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.

3. einen anderen Staat,

a) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, und

b) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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