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GMSG § 91. Teilnehmender Staat, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig ab 15.08.2018

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

4. Abschnitt Der Begriff „meldepflichtiges Konto“

§ 91. Teilnehmender Staat

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:

1. einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

2. einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.

3. einen anderen Staat,

a) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, und

b) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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