GMSG § 89. Meldepflichtige Person, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

4. Abschnitt Der Begriff „meldepflichtiges Konto“

§ 89. Meldepflichtige Person

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht

1. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

2. eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Z 1 ist,

3. einen staatlichen Rechtsträger,

4. eine internationale Organisation,

5. eine Zentralbank oder

6. ein Finanzinstitut.

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