GMSG § 83. Bestehendes Konto von Rechtsträgern, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
§ 83. Bestehendes Konto von Rechtsträgern
Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76831