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GMSG § 83. Bestehendes Konto von Rechtsträgern, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“

§ 83. Bestehendes Konto von Rechtsträgern

Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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