GMSG § 82. Neukonto natürlicher Personen, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
§ 82. Neukonto natürlicher Personen
Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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