GMSG § 80. Neukonto, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
§ 80. Neukonto
Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird.
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