GMSG § 7a. Aufbewahrungspflicht, BGBl. I Nr. 107/2024, gültig ab 20.07.2024

2. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 7a. Aufbewahrungspflicht

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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