GMSG § 73. Verwahrkonto, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
§ 73. Verwahrkonto
Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
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