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GMSG § 66. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

§ 66. Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung

Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

1. nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte des Fonds hat,

2. staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

3. mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

b) der Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in § 66 bis 68 genannten Plänen oder in § 87 Z 1 genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

c) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in § 66 bis 68 genannte Altersvorsorgefonds oder in § 87 Z 1 genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

d) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen – unter Anwendung der in § 51 bis § 53 genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung – jährlich einen Betrag im Gegenwert von 50 000 US-Dollar nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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