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GMSG § 42. Änderung der Gegebenheiten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018

5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

2. Abschnitt Überprüfungszeitraum

§ 42. Änderung der Gegebenheiten

Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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