5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten
§ 37. Verpflichtende Überprüfungsverfahren
Bei den bestehenden Konten gemäß § 35 muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß § 38 und § 39 durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, Kontoinhaber ist/sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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