5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten
§ 36. Meldepflichtige Konten
Von den bestehenden Konten im Sinne des § 35 gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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