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GMSG § 35. Überprüfungspflichtige Konten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten

§ 35. Überprüfungspflichtige Konten

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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