GMSG § 34. Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

5. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

1. Abschnitt Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten

§ 34. Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

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