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GMSG § 31. Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

4. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

§ 31. Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat

Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden Staat (vorbehaltlich des § 6 Abs. 2) sowie das Geburtsdatum enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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