GMSG § 28. Dauer der Meldepflicht von Konten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
3. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
3. Abschnitt Überprüfungszeitraum
§ 28. Dauer der Meldepflicht von Konten
Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach diesem Hauptstück als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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