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GMSG § 27. Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018

3. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

3. Abschnitt Überprüfungszeitraum

§ 27. Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung

Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum abgeschlossen sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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