GMSG § 23. Änderung zu einem Konto von hohem Wert, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

3. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert

§ 23. Änderung zu einem Konto von hohem Wert

Bei einem bestehenden Konto natürlicher Personen, das zum kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, folgende Kalenderjahr abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.

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