GMSG § 18. Suche in elektronischen Datensätzen, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016
3. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert
§ 18. Suche in elektronischen Datensätzen
Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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