zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GMSG § 15. Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019

3. Hauptstück Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

1. Abschnitt Identifizierung von Konten von geringem Wert

§ 15. Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse

Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse und keine andere Adresse und keine der in § 12 Z 1 bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, wendet das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 an oder versucht, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos, meldet gemäß § 4 das meldende Finanzinstitut dem gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Finanzamt das Konto als nicht dokumentiertes Konto.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76831