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GMSG § 113. Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

10. Hauptstück Übermittlung und Weiterleitung der Informationen

§ 113. Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden

Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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