GMSG § 108. Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung, BGBl. I Nr. 107/2024, gültig ab 20.07.2024

9. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 108. Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung

(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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