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GMSG § 104. Elektronisch durchsuchbare Daten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

8. Hauptstück Begriffsbestimmungen

5. Abschnitt Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 104. Elektronisch durchsuchbare Daten

Unter elektronisch durchsuchbaren Daten sind Informationen zu verstehen, die ein meldendes Finanzinstitut in der Kundenstammakte oder in vergleichbaren Akten hält und die in Form einer elektronischen Datenbank, die Standardabfragen in Programmiersprachen wie z. B. Structured Query Language (SQL) ermöglicht, gehalten werden. Informationen, Daten und Dateien, die in Form eines Bilderkennungssystems gespeichert sind (.pdf oder gescannte Dokumente) gelten nicht als elektronisch durchsuchbare Daten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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