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GmbHG § 53., BGBl. I Nr. 103/2006, gültig ab 01.07.2006

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Dritter Abschnitt Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

2. Titel Erhöhung des Stammkapitals

§ 53.

(1) Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.

(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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