IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 37.
(1) § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am in Kraft.
(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 (Anm.: idF BGBl. I Nr. 103/1997) mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.
(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(4) §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt mit in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem eingebracht wird.
(5) § 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
(6) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem eingebracht wird.
(7) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem entsteht.
(8) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(9) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit in Kraft.
(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht.
§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(11) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit in Kraft und mit außer Kraft.
(12) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem eingebracht wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem eingebracht wird.
(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(14) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 5a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(15) § 28 Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 33 TP 17 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 105/2005 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(16) § 35 Abs. 5 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
(17) § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I. Nr. 37/2006, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 37/2006, entsteht.
(18) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht.
(19) § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entstanden ist. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(20) § 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
(21) § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1a und Abs. 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.
(22) § 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht.
§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem gestellt wird.
§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 sowie Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem gestellt wird.
§ 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.
§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
(23) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 4a, Abs. 2 Z 1a und Abs. 5 sowie § 35 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht oder entstanden ist. § 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 6 tritt mit außer Kraft.
(24) § 33 Tarifpost 11 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(24) § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit in Kraft.
(25) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5b erster Satz, Abs. 5c, Abs. 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht.
(26) § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht. Für die in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach § 14 Tarifpost 10 mit dem .
(27) §§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht. §§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(28) § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster und letzter Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz, § 33 Tarifpost 17 Abs. 3, § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.
§ 3 Abs. 4 vorletzter Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
§ 16 Abs. 6 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem verwirklicht werden. § 33 Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(29) 1. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht. § 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit in Kraft.
2. § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist auf alle nach dem verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
(30) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Ziffer 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem entstünde.
(31) § 14 Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 112/2012 tritt mit in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem gestellt wird. § 14 Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 112/2012 tritt mit in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
(32) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1, 4 und 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, tritt mit in Kraft. § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 4 und Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht.
(33) § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem entstanden ist.
(34) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 tritt mit in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem eingebracht werden. § 14 Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014 ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem eingebracht wird.
(35) § 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2015 tritt mit in Kraft.
(36) § 33 Tarifpost 20 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit in Kraft.
(37) § 11 Abs. 3 tritt mit in Kraft.
(38) § 14 Tarifpost 4 Abs. 5 und Tarifpost 6 Abs. 5 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit in Kraft. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und § 14 Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem eingebracht wird. § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit in Kraft. § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit in Kraft und ist auf alle nach dem verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.
(39) § 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.
(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten in Kraft,
1. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 mit ,
2. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a mit und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden.
(41) § 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit in Kraft und mit außer Kraft.
(42) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und Z 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit in Kraft.
(43) § 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b und lit. c, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28, Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit in Kraft.
(44) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit in Kraft.
(45) § 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit in Kraft und mit außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem gestellt wurden.
(46)
1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit in Kraft.
2. § 14 Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.
3. § 3 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit in Kraft.
4. § 14 Tarifpost 5 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden.
5. § 14 Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.
(47)
1. § 3 Abs. 2 Z 2, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und 4, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. d, § 14 Tarifposten 23, 24 und 25 sowie § 31 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.
2. § 3 Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5 Z 24, § 14 Tarifpost 8 Abs. 6, § 14 Tarifpost 11 Abs. 5, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 und Abs. 3, § 14 Tarifpost 20 Abs. 1 Z 1a und Abs. 6 sowie § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
3. § 11 Abs. 3 sowie § 14 Tarifpost 23 Abs. 5 sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt (Anm. 1).
(48) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 und Tarifpost 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023, tritt mit in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.
(49) Für das Inkrafttreten der durch das Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, geänderten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 in der Fassung des Art. 7 Z 2 des genannten Bundesgesetzes und § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 lit. b in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
2. § 14 Tarifpost 24 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 4 und 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.
4. § 14 Tarifpost 12 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
5. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 in der Fassung des Art. 7 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.
6. § 35 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: )
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