GebG § 24., BGBl. Nr. 267/1957, gültig ab 20.12.1957

III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 24.

Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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