GebG § 24., BGBl. Nr. 267/1957, gültig ab 20.12.1957
III. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 24.
Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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