FinStrG § 97., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 30.04.2004
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97.
Die den Organen der Zollämter und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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