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FinStrG § 83., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

§ 83.

(1) Die Einleitung des Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

(3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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