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FinStrG § 81., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 30.04.1996

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

IV. Hauptstück. Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

§ 81.

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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