FinStrG § 78., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

III. Hauptstück. Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.

§ 78.

(1) In der mündlichen Verhandlung sind Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen. Im Untersuchungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde Personen, die als Zeugen vernommen wurden, sowie Personen, die als Zeugen geladen sind oder deren Vernehmung als Zeugen beantragt ist, als Verteidiger ausschließen, wenn dies zur Ermittlung des Sachverhaltes geboten ist. Gegen einen solchen Bescheid ist die Beschwerde (§ 152) zulässig.

(2) Im Untersuchungsverfahren darf die Finanzstrafbehörde den Verteidiger von der Teilnahme an Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht, von der Teilnahme an anderen Beweisaufnahmen nur dann ausschließen, wenn besondere Umstände befürchten lassen, daß durch die Beteiligung die weitere Untersuchung erschwert werden könnte. Gegen den Ausschluß des Verteidigers ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Amtsperson besprechen; ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so hat bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens der Besprechung eine Amtsperson beizuwohnen. Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens und nur dann der Überwachung durch die Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft ist.

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