FinStrG § 74., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

C. Befangenheit von Organen.

§ 74.

(1) Die Ablehnung ist, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident der Finanzlandesdirektion. Der über die Ablehnung ergehende Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren erster Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion; dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.

(3) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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