FinStrG § 71a., BGBl. I Nr. 104/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

§ 71a.

Bei den in § 65 Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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