FinStrG § 71., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 71.

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Senat eingerichtet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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