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FinStrG § 71., BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 71.

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate ist nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate obliegt jedoch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für die in deren Bereich bestehenden Senate.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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