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FinStrG § 71., BGBl. Nr. 129/1958, gültig von 01.01.1959 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 71.

(1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate und der Berufungssenate haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nachstehendes Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze, insbesondere die Verfassung, befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Beschuldigten bekannt wird, geheimhalten werde."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Nach der Angelobung hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Gründe mitzuteilen, aus denen sich die Laienbeisitzer der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.

(4) Die Vornahme der Angelobung und die Bekanntgabe der Befangenheitsgründe sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Bei Beginn der mündlichen Verhandlung sind die Laienbeisitzer an das Gelöbnis zu erinnern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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