FinStrG § 6., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2007
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück. Allgemeiner Teil
§ 6.
(1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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