FinStrG § 6., BGBl. Nr. 571/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2007

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.

I. Hauptstück. Allgemeiner Teil

§ 6.

(1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.

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