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FinStrG § 65. B. Spruchsenate und Berufungssenate., BGBl. I Nr. 99/2006, gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2010

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 65. B. Spruchsenate und Berufungssenate.

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

a) beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) Berufungssenate haben beim unabhängigen Finanzsenat als dessen Organe zu bestehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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