FinStrG § 65., BGBl. Nr. 335/1975, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2002

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 65.

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

a) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien und Niederösterreich, beim Finanzamt Eisenstadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;

b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.

(2) Berufungssenate haben bei den einzelnen Finanzlandesdirektionen als deren Organe für ihren Amtsbereich zu bestehen.

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